Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 08/2023
Die nachfolgenden AGB regeln die allgemeinen Bedingungen für Vermietung, Dienstleistungen und Verkauf (I.) sowie die besonderen Bedingungen Vermietung (einschließlich Vermietung Parade Truck), Leihe sowie ergänzende Dienstleistungen (II.) und die besonderen Bedingungen für den Verkauf (III.)
I. Allgemeine Bedingungen für Vermietung, Dienstleistungen und Verkauf
1. Einbeziehung der AGB
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der LCe Light – Control eventtechnik GmbH und der Light – Control eventtechnik NRW GmbH (nachfolgend einheitlich Light-Control GmbH genannt) mit Unternehmern (natürliche oder juristische Personen, die einen Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an.
Diese AGB sind ausdrücklich Bestandteil des jeweiligen Vertrages. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, auch wenn sie mündlich getroffen werden, bestätigt LCe Light – Control umgehend in Textform.
2. Textformklausel / Unwirksamkeit
Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen eines mit uns geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform.
3. Zustandekommen des Vertrages
Bestellungen unserer Kunden sehen wir als Vertragsangebot gem. §145 BGB an. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Vertragsgegenstandes an den Kunden zustande.
4. Preise / Vergütung
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart oder ausgewiesen worden ist sowie vorbehaltlich der Regelungen unter Abschnitt III.(1), gelten die in der zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preisliste genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk 22525 Hamburg oder 46141 Rhede entsprechend dem Firmensitz des jeweiligen Vertragspartner LCe Light – Control eventtechnik GmbH oder Light – Control eventtechnik NRW GmbH.
5. Zahlung – Leistung einer Sicherheit
(1) Die für den jeweiligen Auftrag bestehenden Zahlungsarten werden dem Kunden von Light-Control GmbH in dem Angebot mitgeteilt.
(2) Die Light-Control GmbH ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach ihrer Wahl von dem Kunden zu verlangen.
(3) Bei Zahlung gegen Rechnung wird diese, sofern nichts anderes vereinbart wird, sofort ohne Abzug fällig.
(4) Zahlungsanweisungen gelten erst ab dem Tag der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung.
(5) Hat der Kunde die Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren gewählt, sichert er zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch Light – Control GmbH verursacht wurde.
6. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretungsverbot
(1) Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(2) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
(3) Der Kunde ist nicht zur Abtretung seiner Ansprüche aus diesem Vertrag berechtigt.
7. Haftungsbeschränkungen
(1) Light-Control GmbH haftet nicht bei leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung einer Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Beachtung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann. Die Haftung beschränkt sich für solche leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(2) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für Pflichterfüllungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Beschränkungen unberührt.
8. Datenschutz
Der Kunde erhält die Informationen zum Datenschutz in einer gesonderten Information.
9. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist vorbehaltlich besonderer Absprache der jeweilige Firmensitz der Light-Control GmbH, also für die LCe Light – Control eventtechnik GmbH in 22525 Hamburg und für die Light – Control eventtechnik NRW GmbH in 46414 Rhede.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB aus diesem Vertrag mit der LCe Light – Control eventtechnik GmbH, 22525 Hamburg, ist das Amts-/Landgericht Hamburg und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag mit der Light – Control eventtechnik NRW GmbH, 46414 Rhede ist das Amtsgericht in 46399 Bocholt bzw. das Landgericht in 48143 Münster/Westfalen.
Die vollständigen AGB einschließlich der besonderen Bedingungen für Vermietung und Verkauf können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
